Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet wird, wobei der Komplementär unbeschränkt haftet und die Geschäftsführung übernimmt, während der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet und von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
Gründung:
- Eine KG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet: einem Komplementär und einem Kommanditisten. Als Komplementäre und als Kommanditisten kommen natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht.
- Die Gründung erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.
- Die KG muss in das Handelsregister eingetragen werden.
- Es ist kein Mindestkapital erforderlich.
- Die Gründungskosten sind mit etwa 500 € vergleichsweise gering.
Unternehmensname:
Der Unternehmensname ist frei wählbar und führt den Zusatz KG.
Haftung:
- Ein Komplementär haftet unbeschränkt (Privat- und Geschäftsvermögen), unmittelbar (Gläubiger kann auf jeden Komplementär direkt zugreifen) und gesamtschuldnerisch (jeder Komplementär haftet für die gesamten Schulden der KG).
- Weiterhin haftet ein Komplementär bei Eintritt auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten.
- Ausgeschiedene Komplementäre haften noch bis zu fünf Jahre für die zum Zeitpunkt ihres Austritts begründeten Verbindlichkeiten.
- Ein Kommanditist haftet nur beschränkt bis zur Höhe seiner Einlage.
Organe, Geschäftsführung und Vertretung:
- Die Organe der KG sind Komplementär(e) und Kommanditist(en).
- Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis) der KG berechtigt.
- Jeder Komplementär ist grundsätzlich allein zur Geschäftsführung berechtigt, außer es handelt sich um außergewöhnliche Geschäfte (z.B. Verkauf von Grundstücken).
- Die Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Sie haben aber ein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften.
Gewinnverteilung:
Jeder Gesellschafter enthält 4% seiner Kapitaleinlage. Der restliche Gewinn wird in einem angemessenen Verhältnis verteilt, wobei der Komplementär meist stärker berücksichtigt wird.
Auflösung:
Die KG wird durch einen Gesellschafterbeschluss, Ablauf der festgelegten Dauer, Insolvenz oder Ausscheiden des letzten Komplementärs oder letzten Kommanditisten aufgelöst.
Kontakt

Sandra Dürr
0921 868-245
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