Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann
- seine Geschäfte betreibt,
- unterschreibt,
- klagen und
- verklagt werden kann.
Markennamen (z. B. Nivea), Kurzbezeichnungen (z. B. VW) und Geschäftsbezeichnungen (z. B. Gasthof Goldener Löwe) stellen noch keine Firma dar.
Es gibt verschiedene Firmenarten nach der Wahl des Namens.
- Personenfirma Firma ist nach dem Inhaber benannt. (z. B. Monika Meier e.K.)
- Sachfirma Firma ist nach ihrem Inhalt benannt. (z.B. Weinhandel GmbH)
- Fantasiefirma erfundener Firmenname (z. B. Floppy GmbH, Easy Rider KG,…)
- Mischfirma Mischung aus den oben genannten Firmennamen (z. B. Monika Meier e.K. – Weinhandel)
Ein Firmenname besteht aus
Firmenkern und Firmenzusatz
Monika Meier e. K. -Weinhandel
Firmengrundsätze
Firmenöffentlichkeit (§§ 29, 31 HGB )
Jeder Kaufmann ist verpflichtet seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, damit die Öffentlichkeit über die Gründung der Firma informiert wird. Darüber hinaus sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
Firmenwahrheit, -klarheit, Irreführungsverbot (§§ 18, 19 HGB)
Dieser Grundsatz bedeutet, dass der Firmenname nicht irreführend sein darf. Es muss den tatsächlichen Rechtsverhältnissen entsprechen. Dieser Grundsatz schützt die Geschäftspartner, denn die Rechtsform der Firma gibt Auskunft über die Größe und damit Finanzkraft des Unternehmens.
Beispiel: Wenn Monika Meier einen regionalen Weinhandel als Einzelunternehmen anmeldet,
darf sie ihr Geschäft nicht "Monika Meier GmbH – internationale Weine" nennen.
Firmenbeständigkeit (§§ 21, 22, 24 HGB)
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft erwirbt (Kauf oder Erbschaft), darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben zustimmen.
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit ist insofern sinnvoll, dass sich der neue Geschäftsinhaber den Good Will (guter Ruf) des Geschäfts sichern kann.
Beispiel: Monika Meier verkauft ihr Geschäft, dieses wird mit ihrem Einverständnis
unter dem Namen "Monika's Weinstübchen e. K." vom neuen Inhaber weitergeführt.
Den Namen dürfte Monika jedoch nicht ohne Geschäftsbetrieb verkaufen.
Firmenausschließlichkeit (§ 30 HGB)
Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit schützt vor Verwechslungen. Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort bestehenden Firmen deutlich unterschieden, d.h. sie dürfen nicht den gleichen Namen tragen. In diesem Fall muss der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Bei der Eintragung ins Handelsregister wird dies geprüft. Eine Verwechslungsgefahr ist zu verneinen, wenn bei gleichem Familiennamen die Vornamen unterschiedlich sind.
Beispiel: Monika möchte ihren Weinhandel "Monika Meier e. K." nennen. Der Firmenname
existiert bereits vor Ort. Monika nennt ihr Geschäft deswegen "Monika Meier e. K. – Weinhandel"
Firmeneinheit (§ 17 HGB)
Grundsätzlich ist für ein und dasselbe Geschäft nur eine Firma zu führen. Betreibt allerdings ein Einzelkaufmann mehrere selbstständige Unternehmen, so kann er für jedes Unternehmen eine andere Firma benutzen.