Kaufmannseigenschaften
1. Kaufleute
Kaufleute unterliegen uneingeschränkt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Zum einen genießen sie dadurch mehr Rechte. Sie sind bspw. dazu berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und Prokuristen zu ernennen. Zum anderen haben Kaufleute jedoch auch mehr Pflichten als Nichtkaufleute. Sie sind zur Eintragung im Handelsregister und zur Führung von Handelsbüchern entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.
Prinzipiell lassen sich drei Kaufmannsarten unterscheiden:
2. Kaufmannsarten
2.1 Der Istkaufmann
Gemäß § 1 HGB ist ein Istkaufmann, wer einen Gewerbebetrieb betreibt, welcher nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
a) Von einem Gewerbebetrieb spricht man, wenn er
- nach außen hin erkennbar ist, d.h. am öffentlichen Geschäftsverkehr teilnimmt,
- selbständig ausgeführt wird,
- planmäßig und dauerhaft angelegt ist,
- zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird und weder soziale, wissenschaftliche, gemeinnützige, karitative, kirchliche noch künstlerische Ziele verfolgt.
b) Ob ein Gewerbebetrieb "... nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb..." erfordert, kann anhand von verschiedenen Merkmalen beurteilt werden, wie z.B.
- Anzahl der Mitarbeiter,
- Höhe von Gewinn und Umsatz,
- Wert von Anlage- und Umlaufvermögen,
- Umfang an Geschäftsbeziehungen,
- Zahl der Zweigniederlassungen.
Der Istkaufmann erwirbt aufgrund seines Gewerbebetriebs die Kaufmannseigenschaft. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Kaufmann kraft Gewerbebetrieb.
Die Kaufmannseigenschaft beginnt für Istkaufleute bereits mit der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes und nicht erst mit der Eintragung in das HR. Die Eintragung im HR hat eine deklaratorische, d.h. rechtsbekundende Wirkung. Darüber hinaus ist die Eintragung für Istkaufleute verpflichtend.
2.2 Der Kannkaufmann
Im Gegensatz zum Istkaufmann, für den die Eintragung ins HR verpflichtend ist, sind Kannkaufleute zur Eintragung ins HR berechtigt. Sie werden erst durch die Eintragung ins HR zu Kaufleuten – auch wenn sie schon vorher ein Gewerbe ausgeübt haben. Man spricht deshalb auch vom Kaufmann kraft Eintragung.
Die Eintragung ins HR hat eine konstitutive, d.h. rechtsbegründende Wirkung, da die Kaufmanns-eigenschaft erst gegeben ist, wenn sie im HR dokumentiert ist. Das HGB unterscheidet zwei Arten von Kannkaufleuten:
a) Kleingewerbetreibende
Ein Kleingewerbetreibender im Sinne des § 2 HGB ist bspw. ein Kioskbesitzer. Sein Gewerbebetrieb erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Dennoch verleiht ihm § 2 HGB das Recht, die Kaufmannseigenschaft zu erwerben. Wenn er die Kaufmannseigenschaft anstrebt, dann muss er sich dazu im HR eintragen. Damit ist er aber auch an die Vorschriften des HGB gebunden, d.h. er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Ist-Kaufmann. Wenn er sich dafür entscheidet, weiter als Kleingewerbetreibender aufzutreten, dann gelten für ihn als Nichtkaufmann die Vorschriften des BGB.
b) Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte, wie z.B. Gärtnereien, Fischzuchten, Baumschulen, Obst-, Gemüse- oder Weinbaubetriebe haben gemäß § 3 HGB das Recht – nicht die Pflicht – als Kaufleute aufzutreten. Um Kann-Kaufmann zu werden müssen sie sich im HR eintragen.
2.3 Der Formkaufmann
Der Formkaufmann wird in § 6 HGB geregelt. Zu den Formkaufleuten zählen Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie eingetragene Genossenschaften (eG). Sie werden aufgrund ihrer Rechtsform zu Formkaufleuten. Man spricht deswegen vom Kaufmann kraft Rechtsform.
Die Kaufmannseigenschaft wird durch die Eintragung im Handels- bzw. Genossenschaftsregister erworben. Die Eintragung hat somit eine konstitutive Wirkung. Die juristischen Personen des Handelsrechts sind zur Eintragung aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. §§ 36 AktG, 7, 10 GmbHG) verpflichtet.
Keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinn sind die in kaufmännischen Betrieben angestellten Mitarbeiter. Es ist dabei egal, ob sie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH sind.